Nachdem das MIKA mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 eine Vernehmlassung zu den Akten gereicht hatte, nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Januar 2023 Stellung (MIact. 595 f., 600 ff.). Mit Eingabe vom 21. April 2023 liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ins Recht legen (MI-act. 606 f.). Die Vorinstanz erliess am 27. April 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.