A. Der kosovarische Beschwerdeführer 3 reiste am 1. August 2004 zu seiner kosovarischen Ehefrau (Beschwerdeführerin 4) in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Heute sind die Beschwerdeführenden 3 und 4 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer 1, Bruder des Beschwerdeführers 3, reiste am 9. Juni 2018 zu seiner kroatischen Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz. Beide verfügen über eine bis zum 30. April 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (act. 2).