Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.197 / sp / ew ZEMIS [***] (E.2022.123) Art. 4 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Ersatzrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kosovo, führer 1 Beschwerde- B._____, von Kroatien, führerin 2 Beschwerde- C._____, von Kosovo, führer 3 Beschwerde- D._____, von Kosovo führerin 4 alle vertreten durch MLaw Camill Droll, Rechtsanwalt, Kirchgasse 25, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 27. April 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der kosovarische Beschwerdeführer 3 reiste am 1. August 2004 zu seiner kosovarischen Ehefrau (Beschwerdeführerin 4) in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Heute sind die Beschwerdeführenden 3 und 4 im Besitz der Niederlassungsbewil- ligung. Der Beschwerdeführer 1, Bruder des Beschwerdeführers 3, reiste am 9. Juni 2018 zu seiner kroatischen Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz. Beide verfügen über eine bis zum 30. April 2026 gültige Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA (act. 2). Am 28. April 2021 ersuchten die Be- schwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an E._____ (geb. tt.mm.jjjj), Mutter der beiden Brüder (Beschwerdeführer 1 und 3; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 26 ff.). Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 gewährte das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör betreffend Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme an E._____ (MI-act. 448 ff.). Dazu nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2022 Stellung (MI-act. 455 ff.). Das MIKA ge- währte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. August 2022 er- neut das rechtliche Gehör (MI-act. 466 f.). Hierauf reichten die Beschwer- deführenden eine Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. September 2022 zu den Akten (MI-act. 469 ff.). Am 3. November 2022 lehnte das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme an E._____ ab (MI-act. 483 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. November 2022 erhoben die Be- schwerdeführenden mit Eingabe ihrer neuen Rechtsvertreterin vom 1. De- zember 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI- act. 502 ff.). Nachdem das MIKA mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 eine Vernehm- lassung zu den Akten gereicht hatte, nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Januar 2023 Stellung (MI- act. 595 f., 600 ff.). Mit Eingabe vom 21. April 2023 liessen die Beschwer- deführenden weitere Unterlagen ins Recht legen (MI-act. 606 f.). Die Vorinstanz erliess am 27. April 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Mai 2023 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 14 ff.): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei E._____ eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme auszustellen bzw. der Familiennachzug zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 20. Juni 2023 Be- schwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 30, 34 f.). Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und legten weitere Unterlagen ins Recht (act. 39 ff.). Am 14. August 2023 liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen einreichen (act. 51 f.). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. August 2023 auf eine weitere Stellungnahme (act. 55). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Januar 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 -4- Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführenden beantragen nebst der Aufhebung des Ein- spracheentscheids der Vorinstanz vom 27. April 2023 die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung (Beschwerdeantrag 2). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist dieser Antrag so zu ver- stehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzu- weisen sei, der (Schwieger-)Mutter der Beschwerdeführenden eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen oder ggf. dem Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem An- trag auf Zustimmung zu unterbreiten. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. April 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der obigen Präzisierung, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -5- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, da der Be- schwerdeführer 1 mit einer EU-Staatsangehörigen verheiratet sei, bestehe vorliegend ein Anspruch auf Familiennachzug der (Schwieger-)Mutter der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I des Abkom- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681). Da Letztge- nannte eine Rente beziehe, welche zur Deckung ihres Lebensunterhalts ausreiche, sei die Notwendigkeit materieller Unterstützung allerdings zu verneinen. Eine Bewilligungserteilung nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA sei daher nicht möglich. Daran vermöge der Umstand, dass die Beschwerde- führenden ihre (Schwieger-)Mutter tatsächlich finanziell unterstützen würden, nichts zu ändern. Im Übrigen hätte lediglich der Beschwerdefüh- rer 3 eine Unterhaltsgewährung an seine Mutter nachweisen können. Bei ihm solle sie denn auch künftig wohnen. Da der Beschwerdeführer 3 und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 4) allerdings nicht EU/EFTA-, sondern Drittstaatsangehörige seien, bestehe kein Anspruch nach FZA. Weiter seien die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Art. 28 AIG mangels notwendiger finanzieller Mittel ebenfalls nicht erfüllt. Ein schwer- wiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Die Bewilligungsverweigerung verstosse auch nicht gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). 1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es seien auch die Unterhaltszahlungen des Beschwerde- führers 1 an seine Mutter belegt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlas- sen, den Unterhaltsbedarf der (Schwieger-)Mutter abzuklären und habe hierzu den Beschwerdeführenden auch keine Möglichkeit der Stellung- nahme eingeräumt. Es sei unzulässig, dass die Vorinstanz ohne Abklärung der konkreten Sachverhaltselemente aufgrund einer Statistik davon aus- gehe, die Rente der (Schwieger-)Mutter genüge zur Bestreitung ihres Le- bensunterhalts. Tatsächlich sei der Bedarf der (Schwieger-)Mutter viel höher zu veranschlagen und in der Folge sei sie auf zusätzliche Unterhalts- zahlungen, welche die Beschwerdeführer 1 und 3 leisten würden, ange- wiesen. Der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA dürfe zudem nicht an ein Zusammenwohnen geknüpft werden. Dies, weil das AIG keine solche Voraussetzung für Schweizer Staatsangehörige kenne und EU/EFTA-An- gehörige in Bezug auf das FZA nicht diskriminiert werden dürften. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung ge- stützt auf Art. 28 AIG erfüllt. Die (Schwieger-)Mutter würde bei den Be- schwerdeführenden 3 und 4, welche im Besitz eines Hauses seien, kosten- -6- frei wohnen dürfen, weshalb ihr im Rahmen der Bedarfsberechnung keine Ausgaben für eine Wohnung anzurechnen seien. Eine starre Aufrechnung von Pauschalbeträgen, obwohl belegt sei, dass solche nicht anfallen würden, verletze zentralste Grundsätze der Rechtsanwendung. 2. Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ver- letzt habe, zu prüfen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihnen sei zur Frage der Unterhaltsbedürftigkeit ihrer (Schwieger-)Mutter nie das recht- liche Gehör gewährt worden. Weder seien sie dazu befragt worden, noch hätten sie hierzu Stellung nehmen können (act. 19). Dies trifft nicht zu. Den Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben des MIKA vom 23. August 2022 die Möglichkeit zur erweiterten Stellungnahme gewährt (MI- act. 466 f.). Darin wurden sie u.a. darum gebeten, Unterlagen bzw. eine nachvollziehbare Auflistung einzureichen, wie sich die Lebenshaltungs- kosten im Kosovo präsentieren würden. Auch sei darzulegen, inwiefern die an die (Schwieger-)Mutter geleisteten Unterhaltszahlungen in dieser Hin- sicht als substanziell einzustufen seien. Die Beschwerdeführenden hatten damit noch vor Erlass der Verfügung des MIKA Gelegenheit, sich zur Un- terhaltsbedürftigkeit der (Schwieger-)Mutter zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht zu erkennen. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit ihren Ausführungen betreffend Erfordernis des Zusam- menwohnens bei einem Aufenthaltsanspruch gemäss FZA auseinanderge- setzt (act. 21). Auch dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz legte im Einsprache- entscheid in Erwägung 6 die Voraussetzungen des Familiennachzugs in aufsteigender Linie im Anwendungsbereich des FZA dar, wobei von einem Erfordernis des Zusammenwohnens mit der (Schwieger-)Mutter keine Rede ist. Vielmehr wies die Vorinstanz darauf hin, unter welchen Voraus- setzungen in der vorliegenden Konstellation für die (Schwieger-)Mutter überhaupt ein FZA-Familiennachzug geltend gemacht werden könne, da eben nur die Beschwerdeführerin 2 Staatsangehörige eines EU/EFTA- Staates sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher auch hier nicht zu erblicken. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3. 3.1. Bestimmungen über den Familiennachzug finden sich sowohl im AIG als auch im FZA. Die Beschwerdeführerin 2 ist kroatische Staatsangehörige und kann sich als Bürgerin eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das FZA berufen. -7- Da das AIG für EU-Staatsangehörige und ihre Familienangehörige nur so weit gilt, als das FZA keine abweichenden Regelungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG), ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf die Bestimmungen des FZA ein Anspruch auf Familiennachzug ihrer (Schwieger-)Mutter zusteht. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Fa- milienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Familienangehörige einer Person gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehe- gatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA), die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA), sowie im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (Art. 3 Abs. 2 lit. c Anhang I FZA). Darüber hinaus müssen die Vertragsparteien die Aufnahme aller nicht unter Art. 3 Abs. 2 lit. a - c Anhang I FZA genannten Familienangehörigen be- günstigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt ge- währt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt (Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA). Unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA fallen nicht in Art. 3 Abs. 2 lit. a - c Anhang I FZA er- wähnte Familienangehörige wie Konkubinate, nicht eingetragene gleichge- schlechtliche Paare, aber auch Verwandte in der Seitenlinie wie Brüder und Schwestern, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten (MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 17 zu Art. 3 Anhang I FZA). 3.2.2. Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufent- haltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Dabei kommt es darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom Aufent- haltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369, Erw. 3.1zu Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA, mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der -8- Europäischen Union [EuGH] C-1/05 in Sachen Jia vom 9. Januar 2007, Rz. 37). Entscheidend ist auch, ob die Unterhaltsgewährung künftig er- bracht werden kann, sodass nachzugsbedingt keine (erhebliche) Belastung des Staates durch zusätzliche Ausgaben befürchtet werden muss. Von einer Unterhaltsgewährung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ist regel- mässig dann auszugehen, wenn sie bei bestehender Leistungsfähigkeit verbindlich zugesichert wird oder aufgrund bisheriger Unterstützungs- leistungen glaubhaft erscheint (MARC SPESCHA, in: SPESCHA/ZÜND/ BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 19 zu Art. 3 Anhang I FZA). Dies muss – in maiore minus – auch unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA gelten. Zudem ist kein Grund ersichtlich, den Begriff der Unter- haltsgewährung anders auszulegen. Im Urteil vom 9. Januar 2007 (C-1/05 in Sachen Jia, Rz. 43) hielt der EuGH fest, der Nachweis des Unter- haltsbedarfs könne mit jedem geeigneten Mittel geführt werden; es sei aber zulässig, die blosse Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsange- hörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu ge- währen, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich un- terhaltsbedürftig sei. Das Gewähren von Unterhalt muss überdies bei objektiver Betrachtung notwendig erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn die unterstützte Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland des Familienangehörigen in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017, Erw. 3.4.4). 3.2.3. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Anhang I FZA dürfen für die Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Ver- tragspartei nur folgende Unterlagen verlangt werden: die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind (lit. a), eine von der zustän- digen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheini- gung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird (lit. b) und für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Be- hörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Abs. 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben (lit. c). Der Nachweis des Unterhalts kann in der Praxis allerdings kaum je durch eine Bescheinigung der heimatlichen Behörden erbracht werden, zumal diese von der tatsächlichen Unterhaltsgewährung in der Regel keine Kennt- nis haben. Beweistauglich sind hingegen objektivierbare Geldüberwei- sungen oder z.B. die Bezahlung von Mietkosten, Reisekosten, Kranken- kassenprämien etc. Da die Unterstützungsleistungen oft auch durch Geld- -9- übergaben in bar erfolgen, kann der Unterhaltsnachweis diesbezüglich auch durch glaubhafte übereinstimmende Erklärungen der beteiligten Per- sonen erbracht werden (MARC SPESCHA, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/ HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 17 zu Art. 3 Anhang I FZA). 3.2.4. Weitere Voraussetzung für den Familiennachzug ist eine angemessene Wohnung. Angemessen ist eine Wohnung dann, wenn sie den ortsüblichen Verhältnissen entspricht, die für inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer am Wohnort gelten. Je nach Familiengrösse gelten hier andere Anforderungen. Als Faustregel kann gelten, dass eine Wohnung hinrei- chend gross ist, wenn die Personenzahl die Zahl der Zimmer um nicht mehr als eins übersteigt, wobei diese Faustregel bei grossen Wohnungen ge- gebenenfalls anzupassen ist. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA schliesst jedoch nicht aus, dass Familienangehörige in der Schweiz zwei getrennte Haus- halte führen (vgl. MARC SPESCHA, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 3 Anhang I FZA). 3.3. Aus den Akten geht hervor, dass die (Schwieger-)Mutter eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von monatlich Fr. 475.00 erhält (MI-act. 181 f.). Darüber hinaus verfügt die (Schwie- ger-)Mutter über keine weiteren Einkünfte. Weiter fallen bei ihr keine Mietkosten an, da sie im Kosovo in ihrem eigenen Haus wohnt (act. 20). Die Vorinstanz verneinte die Bedürftigkeit der (Schwieger-)Mutter, da die Rentenhöhe über dem durchschnittlichen kosovarischen Einkommen liege. Dabei stellte die Vorinstanz auf eine angeblich öffentlich zugängliche Sta- tistik des Ministeriums für Arbeit und soziale Wohlfahrt des Departements der Rentenverwaltung von Kosovo ab. Für den diesbezüglich zitierten Link kann leider keine Webseite (mehr) gefunden werden (act. 5). Auch ist frag- lich, ob mit dem alleinigen Abstellen auf einen durchschnittlichen Einkom- menswert der Abklärung der konkreten Bedürftigkeit der (Schwieger- )Mutter in genügender Weise nachgekommen wurde. Die Beschwerdefüh- renden bringen diesbezüglich vor, dass zur Feststellung der Bedürftigkeit nicht bloss auf statistische Werte abgestellt werden dürfe, verweisen – zur Berechnung der Lebenshaltungskosten – aber selbst auf im Internet publi- zierte statistische Werte (act. 19). Zur Bestimmung der Lebenshaltungs- kosten und der Berechnung der Bedürftigkeit kann auf offizielle, im Internet publizierte Indexe (Kaufkraftparitäts- oder Preisniveauindizes) abgestellt werden. Das Bundesamt für Statistik führt weder was die Kaufkraftparität noch die Preisniveauindizes anbelangt, eine den Kosovo betreffende Sta- tistik (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/inter- nationale-preisvergleiche.html). In Ermangelung solch konkreter statis- tischer Aussagen über die Kaufkraft und das Preisniveau im Kosovo nahm das Bundesgericht zur Feststellung der Lebenshaltungskosten für den - 10 - Kosovo einen Vergleich zwischen der Schweiz und den statistisch er- fassten jugoslawischen Nachfolgestaaten Kroatien, Slowenien, Mon- tenegro und Mazedonien sowie zudem Albanien vor. Es stellte dabei auf die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Preisniveauindizes im in- ternationalen Vergleich für das Jahr 2015 ab. Gemäss der Berechnung lag der tatsächliche Individualverbrauch in diesen mit dem Kosovo vergleich- baren Staaten unter einem Drittel des Schweizerischen Verbrauchs (Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017, Erw. 3.3). In Anwen- dung des neusten Vergleichs der Preisniveauindizes des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2021 resultiert ebenfalls ein Individualverbrauch von unter einem Drittel des Schweizerischen Verbrauchs (177 zu 61.6 [(67+88+53+46+54) / 5]). Gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer Einzelperson Fr. 1'031.00. Ein Drittel davon entspricht rund Fr. 344.00. Wohnkosten und situationsbedingte Leistungen sind dabei allerdings nicht enthalten. Gemäss den im Internet publizierten und auch von den Beschwerdeführenden verwendeten Werten werden die Lebens- haltungskosten (ohne Miete) im Kosovo für eine Einzelperson auf Fr. 419.70 pro Monat veranschlagt (vgl. https://www.numbeo.com/cost-of- living/country_result.jsp?country=Kosovo+%28Disputed+Territory%29). Dieser Betrag für die Lebenshaltungskosten, ohne Miete, erscheint als an- gemessen. Wie bereits erwähnt, hat die (Schwieger-)Mutter keine Miet- kosten zu zahlen und sind im genannten Betrag durchschnittliche Neben- kosten berücksichtigt. Auch die übrigen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausgaben der (Schwieger-)Mutter für Bekleidung, Ver- kehrsmittel etc. (act. 19 f.) sind im genannten Lebenshaltungskostenbetrag grundsätzlich bereits enthalten. Dass ihr hierfür tatsächlich höhere Kosten anfallen würden, welche im Übrigen als materiell notwendig zu qualifizieren wären (siehe vorne Erw. II/3.2.2), legen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert dar. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, ihre (Schwieger-)Mutter habe gesundheitliche Probleme und sie sei auf diverse Medikamente und regelmässige ärztliche Termine angewiesen, für deren Kostenbegleichung ihre Rente nicht ausreiche, bzw. es sei von einem höheren Betrag an Lebenshaltungskosten auszugehen. Hierzu legten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis vom 7. Juni 2023 ins Recht, worin als Diagnosen Diabetes, eine Nierenbeckenentzündung und Stressinkon- tinenz aufgeführt wurden. Auch geht aus dem Arztzeugnis hervor, welche Medikamente zur Therapie eingesetzt werden. Zur Dauer der medikamen- tösen Therapie bzw. zur Regelmässigkeit der Medikamenteneinnahme sowie zum Bedarf regelmässiger ärztlicher Konsultationen lässt sich dem Arztzeugnis nichts entnehmen. Die Beschwerdeführenden legen weder Be- lege für angefallene Ausgaben der medizinischen Behandlung ihrer (Schwieger-)Mutter vor, noch führen sie konkret aus, wie teuer die Medika- mente insgesamt seien. Die Beschwerdeführenden weisen lediglich darauf hin, im Kosovo würden keine solchen Unterlagen und Quittungen ausge- - 11 - stellt (act. 41). Auch wenn dem so ist, hätte zumindest eine Auflistung der Preise für die einzunehmenden Medikamente und die angefallenen monat- lichen Kosten für die geltend gemachten ärztlichen Konsultationen vorge- nommen werden können. Obwohl die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 23. August 2022 vom MIKA aufgefordert wurden, eine nachvollziehbare Auflistung der Lebenshaltungskosten der (Schwieger- )Mutter einzureichen (MI-act. 466 ff.), sind sie dieser Aufforderung auch im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht in substantiierter Weise nachgekommen. Angesichts dessen, dass in den Lebenshaltungs- kosten grundsätzlich bereits ein Betrag für medizinische Leistungen enthal- ten ist, der (Schwieger-)Mutter mit ihrer Rente nach Abzug der Lebenshal- tungskosten noch ein Betrag von monatlich Fr. 55.30 zur Verfügung steht, ist davon auszugehen, dass die (Schwieger-)Mutter ihren Lebensunterhalt mit ihrer Rente zu decken vermag. Darüberhinausgehende den Grundbe- darf betreffende Kosten wurden nicht konkret belegt. Nach dem Gesagten liegt bei der (Schwieger-)Mutter keine Bedürftigkeit vor und die geltend ge- machten Unterhaltsleistungen der Beschwerdeführenden sind bei objekti- ver Betrachtung nach dem Gesagten nicht als notwendig zu erachten (siehe vorne Erw. II/3.2.2). 3.4. Nach dem Gesagten fällt ein Familiennachzug gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA bereits mangels Bedürftigkeit der (Schwieger-)Mutter der Beschwerdeführenden ausser Betracht. Die Fragen zur Unterhaltsgewährung, d.h. ob und wer von den Beschwerde- führenden tatsächlich Unterhaltsleistungen an ihre (Schwieger-)Mutter ge- leistet hatte, können damit offenbleiben. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob der (Schwieger-)Mutter in Anwendung des AIG ein Aufenthaltsrecht zu er- teilen ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie: - ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), - besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und - über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Die Voraussetzungen von Art. 28 lit. a bis c AIG müssen kumulativ erfüllt sein. Nachdem Art. 28 AIG als "Kann-Bestimmung" normiert wurde, be- steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern liegt die Bewilligungserteilung im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde. Dabei ist insbesondere dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen und der willkürfreien Entscheidung besondere - 12 - Beachtung zu schenken. Sind die gesetzlichen und die im Rahmen des migrationsamtlichen Ermessens zulässigerweise verlangten Voraus- setzungen erfüllt, ist die Bewilligung zu erteilen (vgl. VALERIO PRIULI, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 1 zu Art. 96 AIG). Gemäss Art. 3 f. AIG und Art. 96 AIG haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung überdies die öffentlichen Interessen, insbeson- dere die demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen von Art. 28 AIG werden teilweise in Art. 25 VZAE konkretisiert. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 28 AIG steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Gemäss Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE sowie Art. 2 lit. c der Verordnung des Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die dem Zu- stimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (SR 142.201.1) ist die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für Rentnerinnen und Rentner dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Bedarf die Erteilung, Erneuerung oder Ver- längerung einer Aufenthaltsbewilligung der Zustimmung des SEM und kommt die kantonale Behörde zum Schluss, dass sie das Gesuch gutheis- sen will, unterbreitet sie den Fall dem SEM zur Zustimmung. Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG; Art. 86 Abs. 1 VZAE). Will die kan- tonale Behörde dagegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verwei- gern, hat sie in eigener Zuständigkeit eine entsprechende Verfügung unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel zu erlassen (vgl. Weisungen und Er- läuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Okto- ber 2013 [Stand am 1. September 2023], Ziff. 1.3).Verordnung des Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die dem Zustim- mungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 Hat das MIKA – wie hier – einen abschlägigen Entscheid gefällt und den Fall dem SEM nicht unterbreitet und wurde eine dagegen erhobene Ein- sprache abgewiesen, prüft das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 28 AIG effektiv nicht ge- geben sind. Die Gutheissung einer derartigen Beschwerde hätte nicht die unmittelbare Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Folge, sondern würde einzig dazu führen, dass das Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten wäre, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist. - 13 - 4.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre. Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 VZAE mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Die heute 67-jährige (Schwieger-)Mutter der Beschwerdeführenden geht eigenen Angaben zufolge keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und erfüllt un- bestrittenermassen das für die Zulassung vorausgesetzte Mindestalter. Zu prüfen bleibt weiter, ob sie hinreichende persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und über ausreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts verfügt. 4.3. 4.3.1. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn: - längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbil- dung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a); - enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; lit. b). Dabei ist umstritten, inwieweit es darüber hinaus eigenständiger, von den Angehörigen unabhängiger Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art bedarf, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Während das Bundesverwaltungsgericht und das SEM gemäss den bereits zitierten Weisungen AIG (Ziff. 5.3) solche ausserfamiliären Beziehungen in konstanter Praxis voraussetzen, werden diese von der hiesigen verwaltungsgerichtlichen Praxis in ebenso konstan- ter Praxis als nicht unbedingt erforderlich erachtet, jedoch im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts F-6645/2019 vom 30. August 2021, Erw. 4.4; F-5102/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 9.3; C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015, Erw. 4.4.4 ff.; C-1156/2012 vom 17. Februar 2014, Erw. 10.2; C-797/2011 vom 14. September 2012, Erw. 9.1.7; C-6349/2010 vom 14. Januar 2013, Erw. 9.2.3; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.20 vom 10. September 2020, Erw. II/3.3.1; WBE.2018.280 vom 12. Dezember 2018, Erw. II/3.1 ff. und WBE.2014.348 vom 8. Juli 2015, Erw. II/3.5.1 ff.). 4.3.2. Einhergehend mit den Ausführungen des MIKA (MI-act. 488), verfügt die (Schwieger-)Mutter, deren beide Söhne mit ihren jeweiligen Ehepartnerin- nen und den jeweils gemeinsamen Kindern in der Schweiz wohnen, über - 14 - eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AIG und Art. 25 Abs. 2 VZAE. 4.4. 4.4.1. 4.4.1.1. Mit dem Erfordernis der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG soll das Risiko, dass übersiedelnde Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz von der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ab- hängig werden, minimiert werden (MARTINA CARONI/LISA OTT in: CARONI/ GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., N. 14 zu Art. 28). Es soll vermieden werden, dass die Übersiedlung staatliche Ausgaben verursacht. Notwendige finanzielle Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE dann vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schwei- zerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) berechtigt. Mit anderen Worten muss die Rentnerin bzw. der Rentner über so hohe Einkünfte verfügen, dass die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen ausser Betracht fällt. 4.4.1.2. Praxisgemäss können die notwendigen finanziellen Mittel auch von unter- stützungswilligen Verwandten zur Verfügung gestellt werden. Haben Rentnerinnen und Rentner nicht genügend eigene finanzielle Mittel, müs- sen die von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel jedoch qualitativ höhere Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 6310/2009 vom 10. Dezember 2012, Erw. 9.3.3 und 9.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.1028 vom 14. Juni 2013, Erw. II/6.2.1; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Soll der Lebensunterhalt der Rentnerin oder des Rentners ganz oder teilweise von dritter Seite finanziert werden, ist die Leistungsfähigkeit dieser dritten Person zu überprüfen, wobei bezüglich Leistungsfähigkeit und Sicherheit der Leistungsfähigkeit ein strenger Massstab gilt. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten, für den Lebensunterhalt der Rentnerin oder des Rentners aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. mittels Bankgarantie). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinan- - 15 - zierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch er- scheint. Die Finanzierung des Lebensunterhalts muss jedenfalls dauerhaft und unabhängig von der konkret geplanten Lebenssituation sichergestellt sein, weshalb bei der Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VZAE grundsätzlich auf die maximal anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG abzustellen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.2.2; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 5.3; vgl. zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung BGE 135 II 265, Erw. 3.3). Die Gewäh- rung von Kost und Logis durch Angehörige stellt hingegen eine Unter- stützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunter- stützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann (vgl. hierzu auch das Ver- bot übermässiger Bindung gemäss Art. 27 ZGB). Deshalb können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z.B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts – auch rechtlich ab- gesichert sind (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.2; anderer Meinung MARC SPESCHA in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 4 zu Art. 28 AIG, welcher dabei aber ausser Acht lässt, dass nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind; abweichend noch der vor Inkrafttreten der Neueinfügung von Art. 25 Abs. 4 VZAE ergangener Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2012.1028 vom 14. Juni 2013, Erw. II/3.1). 4.4.1.3. Bei einer Drittfinanzierung durch Verwandte ist in Anlehnung an die Richt- linien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweize- rischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) der finanzielle Bedarf des oder der Garanten zu berechnen. Zum so ermittelten Monatsbedarf sind weitere Auslagen wie beispielsweise für Schulden und Alimentenzah- lungen sowie die zugesicherte monatliche Unterstützungsleistung zu- gunsten der zu übersiedelnden Person hinzuzurechnen. Zieht man vom Nettoeinkommen des Garanten oder der Garantin den massgeblichen mo- natlichen Bedarf ab und resultiert danach ein Überschuss von mindestens 20 % des Nettoeinkommens des Garanten oder der Garantin und seiner bzw. ihrer Familie, ist die Leistungsfähigkeit zu bejahen (Entscheide des Verwaltungsgericht WBE.2020.20 vom 10. September 2020, Erw. II/3.4.1.3; WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). Mit anderen Worten müssen die verfügbaren Einkünfte den Bedarf des Garanten oder der Garantin und des Rentners bzw. der Rentnerin zuzüglich 20 % des Net- toeinkommens des Garanten oder der Garantin decken. Der 20 %-Über- schuss dient einerseits der Bezahlung der laufenden Steuern, die bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs des Garanten oder der Garantin nach SKOS nicht eingerechnet sind. Andererseits soll damit gewährleistet werden, dass der Garant oder die Garantin nicht bei jeder Unvorhersehbar- keit in einen finanziellen Engpass gerät (Aargauische Gerichts- und Ver- - 16 - waltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 522, Erw. II/7d; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2012.1028 vom 14. Juni 2013, Erw. II/3.2). Gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.20 vom 10. September 2020 wurde die Amtsweisung des Amtsleiters des MIKA be- treffend Übersiedlung von Rentnerinnen und Rentnern aus Nicht- EU/EFTA-Staaten (Amtsweisung 222_1) angepasst, so auch die vorzuneh- mende Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel, welche der Rentnerin oder dem Rentner zur Verfügung stehen müssen. Dabei sieht die Amtsweisung 222_1 eine Berechnung unter Berücksichtigung der sta- tistischen Lebenserwartung (Frauen 84 Jahre, Männer 79.1 Jahre) plus fünf Jahre vor. Ob und inwieweit eine solche Aufrechnung des zur Verfü- gung stehenden finanziellen Betrags rechtmässig ist, kann vorliegend offengelassen werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind bei den Be- schwerdeführenden ohnehin nicht genügend verfügbare finanzielle Mittel pro Monat zur dauerhaften Deckung des Bedarfs ihrer (Schwieger-)Mutter vorhanden. 4.4.2. 4.4.2.1. Die Vorinstanzen errechneten mit Verweis auf das ELG und in Abzug der Witwenrente einen Bedarf der (Schwieger-)Mutter von monatlich Fr. 2'936.15 (MI-act. 489; act. 9). Die Beschwerdeführenden machen gel- tend, bei der Bedarfsberechnung ihrer (Schwieger-)Mutter dürften keine Mietzinskosten hinzugerechnet werden, da sie in das Haus des Beschwer- deführers 3, welches in seinem Eigentum stehe, ziehen würde. Infolge die- ser Eigentumsverhältnisse sei die Wohnsituation der (Schwieger-)Mutter auch dauerhaft gesichert (act. 21 f.). Die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellen eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, auch nicht durch ent- sprechende Verpflichtungserklärungen (siehe vorne Erw. II/4.4.1.2). Weder der Beschwerdeführer 3 noch seine Mutter selbst können sich dauerhaft zu einem Zusammenleben verpflichten. Sodann wurde der (Schwieger- )Mutter auch kein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Da keine Gewähr dafür besteht, dass sie auf Lebzeiten bei der Familie ihres Sohnes, dem Beschwerdeführer 3, wird wohnen können, muss ihr Lebensunterhalt auch beim Bezug einer eigenen Wohnung sichergestellt sein (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.20 vom 10. September 2020, Erw. II/3.4.2.1; WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.2). Die von den Vorinstanzen veranschlagten Miet- und Lebenshaltungskosten erscheinen angemessen und orientieren sich an den gemäss ELG aner- kennungsfähigen (Höchst-)Ausgaben für alleinstehende Personen. Per 1. Januar 2023 wurden diese Ausgaben angepasst bzw. erhöht und der Bedarf der (Schwieger-)Mutter wäre grundsätzlich noch höher zu veran- - 17 - schlagen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG beträgt der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr für eine alleinstehende Person Fr. 20'100.00. Geht man davon aus, dass die (Schwieger-)Mutter in der Nähe ihrer Söhne zu wohnen wünscht, ist für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung jährlich von einem Höchstbetrag von Fr. 17'040.00 auszugehen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG, wobei die Wohnorte der Beschwerdeführenden zur Region 2 zählen, vgl. hierzu Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. der Applikation der Schweizer Gemeinden, Raumgliederungen-Suche, Gemeindetypologie 2012 [https://www.agvchapp.bfs.admin.ch/de/typologies/query]). Beim Pau- schalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung ist gemäss der ak- tuellen kantonalen Durchschnittsprämie ein Betrag von Fr. 5'748.00 pro Jahr zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 5 der Verord- nung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Durch- schnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Ar- beitslose vom 19. Oktober 2022 [SR 831.309.1]). Zusammengerechnet fällt für die (Schwieger-)Mutter ein jährlicher Bedarfsbetrag von Fr. 42'888.00 an. Abzüglich der Witwenrente von monatlich Fr. 475.00 resultiert ein jähr- licher Bedarf von Fr. 37'188.00 bzw. Fr. 3'099.00 pro Monat. 4.4.2.2. Gemäss dem Lohnausweis 2021 erzielte der Beschwerdeführer 3 einen Nettolohn von Fr. 68'268.00, was monatlich Fr. 5'689.00 entspricht (MI- act. 412). Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 4, verdiente im Jahr 2020 netto Fr. 40'138.00 (MI-act. 307). Dies entspricht monatlich Fr. 3'344.00. In der Stellungnahme vom 7. Juli 2022 machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin 4 erziele monatlich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'701.00 (MI-act. 457). In den Akten finden sich diverse Lohnab- rechnungen: für den Monat Dezember 2021 mit einem Nettolohn von Fr. 3'921.00, für Januar mit einen Nettolohn von Fr. 4'074.00, für Februar 2022 mit einem Nettolohn von Fr. 3'794.00, für März 2022 mit einem Nettolohn von Fr. 3'789.25, für April 2022 mit einem Nettolohn von Fr. 2'927.00 (MI-act. 409 f., 431, 441 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die geltend gemachte monatliche Nettolohnhöhe der Beschwerdeführerin 4 glaubhaft. Darauf ist abzustellen. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die der (Schwieger-)Mutter anzurechnenden Mietkosten seien den Beschwerdeführenden 3 und 4 als Einkommen hinzuzurechnen, da die (Schwieger-)Mutter bei ihnen wohnen werde und die Miete daher ihnen zufliesse. Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, ist die beabsichtigte Wohnsituation der (Schwieger- )Mutter bei ihrem Sohn nicht dauerhaft gesichert (siehe vorne Erw. II/4.4.2.1), weshalb ihm in der Folge auch kein entsprechender Betrag hinzuzurechnen ist. Nach dem Gesagten beläuft sich das monatliche - 18 - Nettoeinkommen der Beschwerdeführenden 3 und 4 auf insgesamt Fr. 9'390.00 (Fr. 5'689.00 + Fr. 3'701.00). Was die verfügbaren Mittel der Beschwerdeführenden 1 und 2 anbelangt, erzielte der Beschwerdeführer 1 gemäss dem Lohnausweis vom 1. Januar bis 31. Juli 2020 ein Nettolohn von Fr. 33'096.00, was monatlich Fr. 4'728.00 entspricht (MI-act. 344 f.). Dem Lohnausweis 2021 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer 1 netto Fr. 28'697.00 verdiente (MI- act. 415). Dies entspricht einem monatlichen Betrag von Fr. 2'391.00. Per 1. Januar 2022 fand er eine neue unbefristete Anstellung. Gemäss dem Arbeitsvertrag beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'000.00, zuzüglich monatlicher Pauschalspesen von Fr. 262.00 und einem dreizehn- ten Monatslohn (MI-act. 416 f.). Anhand der Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2022 lässt sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 4'737.00 feststellen (MI-act. 432 f.). In Berücksichtigung eines anteilsmässigen drei- zehnten Monatslohns und der Kinderzulagen für das zweite, im Mai 2022 geborene Kind (MI-act. 490) resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'315.00. Gemäss dem Lohnausweis 2021 verdiente die Beschwerde- führerin 2 netto Fr. 10'393.00, was monatlich einem Nettobetrag von Fr. 866.00 entspricht (MI-act. 413). Auch wenn für das Jahr 2022 keine Lohnabrechnungen vorliegen, ist zugunsten der Beschwerdeführerin 2 und einhergehend mit dem MIKA (MI-act. 490) davon auszugehen, dass nach wie vor ein monatliches Nettoeinkommen in dieser Höhe erzielt wird. Zu- sammenfassend verfügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 über ein mo- natliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 6'181.00 (Fr. 5'315.00 + Fr. 866.00). 4.4.2.3. Der Bedarf der garantierenden Familienmitglieder ist für die Beschwerde- führenden 1 und 2 und die Beschwerdeführenden 3 und 4 separat pro Fa- milieneinheit – wie dies bei der Berechnung der verfügbaren Mittel eben- falls vorzunehmen ist – zu berechnen. Gemäss den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Berechnungen nach den SKOS-Richtlinien beläuft sich dieser für die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf Fr. 5'035.00 und für die Beschwerdeführenden 3 und 4 auf Fr. 5'634.00 (MI-act. 490). Nach er- wähnter Praxis sind dazu je 20 % des jeweils erzielten Nettoeinkommens hinzuzuaddieren. Bei dem von den Beschwerdeführenden 1 und 2 erziel- ten Einkommen von total Fr. 6'181.00 steht ihnen kein Überschuss zur Finanzierung ihrer (Schwieger-)Mutter zur Verfügung, da bei der Berech- nung ein Defizit von Fr. 90.00 resultiert (Fr. 6'181.00 [Nettoeinkommen] – 0.2 x Fr. 6'181.00 [20 % Nettoeinkommen] – Fr. 5'035.00 [Bedarf Garanten]). Bei dem von den Beschwerdeführenden 3 und 4 erzielten Ein- kommen von Fr. 9'390.00 beträgt der zur Finanzierung ihrer (Schwieger- )Mutter zur Verfügung stehende monatliche Überschuss der Familie maxi- mal Fr. 1'878.00 (Fr. 9'390.00 [Nettoeinkommen] – 0.2 x Fr. 9'390.00 [20 % Nettoeinkommen] – Fr. 5'634.00 [Bedarf Garanten]). Der den Beschwerde- - 19 - führenden 3 und 4 zur Verfügung stehende freie Betrag zur Finanzierung ihrer (Schwieger-)Mutter reicht bei Weitem nicht aus, ihren Monatsbedarf von Fr. 3'099.00, und auch nicht den von den Vorinstanzen berechneten geringeren Bedarf von Fr. 2'936.00, dauerhaft zu decken. Damit scheitert die Zulassung der (Schwieger-)Mutter zur erwerbslosen Wohnsitznahme an den fehlenden finanziellen Mitteln zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts. 4.4.2.4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine gestützt auf Art. 28 AIG erteilte Bewilligung könne mit einer Bedingung gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG verknüpft werden. So könne der (Schwieger-)Mutter eine Bewilligung unter der Bedingung erteilt werden, dass diese bei Bezug von Sozialleistungen unverzüglich widerrufen würde (act. 22). Die blosse Möglichkeit eines Be- willigungswiderrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung bei sozialhilfeabhängigen Personen macht das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel nicht entbehrlich. Das Vorliegen solch hinreichender finanzieller Mittel stellt eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung dar, auf die auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht verzichtet werden darf. Mit den Anforderungen von Art. 28 lit. c AIG und Art. 25 Abs. 4 VZAE soll gerade vermieden werden, dass Rentnerinnen und Rentner nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz im fortgeschrittenen Alter weg- gewiesen werden müssen, weil ihre finanziellen Mittel aufgebraucht sind oder weitere Unterstützungszahlungen von Verwandten ausbleiben. Ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit bei älteren Personen erweist sich regelmässig als unverhältnismässig und eine Wegweisung bleibt in der Folge ausgeschlossen. Weiter verhindert das Erfordernis hin- reichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Verbrauch der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, welche dies mit sich bringt. Die geltend gemachte Verknüpfung der Bewilligung mit der Bedingung eines fehlenden Sozialhilfebezugs vermag damit das Risiko einer zukünftigen Belastung der öffentlichen Hand nicht wirksam einzuschränken (vgl. vorne Erw. II/4.4.1). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die (Schwieger-)Mutter der Be- schwerdeführenden ihren monatlichen Bedarf nicht mit ihrer Witwenrente zu decken vermag. Die finanziellen Verhältnisse ihrer Söhne (Beschwerde- führer 1 und 3) und ihrer Schwiegertöchter (Beschwerdeführerinnen 2 und 4) vermögen ihren Bedarf ebenfalls nicht dauerhaft zu decken und ge- währleisten damit auch nicht hinreichend, dass das Risiko künftiger staat- licher Ausgaben für die (Schwieger-)Mutter als wenig wahrscheinlich ein- zustufen ist. Die Voraussetzungen der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE sind demnach nicht - 20 - erfüllt. Die Verweigerung, eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG zu erteilen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 5. Wird eine Bewilligung nach Art. 28 AIG verweigert, bleibt zu prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE vorliegt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz die Voraus- setzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zutreffend wiedergegeben und zu Recht festgehalten, dass vorliegend keine Umstände ersichtlich sind oder geltend gemacht werden, welche einen schwerwiegenden persön- lichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE zu begründen vermöchten (act. 11 f.). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt demnach nicht vor, womit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE ebenfalls ausser Betracht fällt. 6. Schliesslich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Ver- weigerung der ersuchten Aufenthaltsbewilligung mangels ersichtlichen Ab- hängigkeitsverhältnisses keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Ein Verstoss ge- gen Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV ist damit ebenfalls zu verneinen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung an die (Schwieger-)Mutter weder ge- stützt auf das FZA noch gestützt auf Art. 28 AIG erfüllt sind und das Vorlie- gen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls zu verneinen ist. Nachdem überdies die Verwei- gerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält, ist die Beschwerde abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist ihre volle solidarische Haft- barkeit anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 21 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 306.00, gesamthaft Fr. 1'506.00, sind von den Beschwerde- führenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- - 22 - fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 29. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William