2.3. In Anbetracht des mutmasslichen Aufwandes, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles erscheint die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Nachgang an die Verhandlung vom 2. Juni 2023 eingereichte Honorarnote genehmigungsfähig und es kann eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'264.15 ausgerichtet werden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts S. vom 11. Mai 2023 und damit die fürsorgerische Unterbringung per sofort aufgehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos.