3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid des Familiengerichts S. vom 11. Mai 2023 vollumfänglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung per sofort aufzuheben. III. 1. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat sie Anspruch auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.