Angesichts des fehlenden fachärztlichen Gutachtens und dem Fehlen einer psychiatrisch/medizinisch geschulten Fachperson im Spruchkörper ist die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für die Dauer von sechs Monaten als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als die PDAG am 19. Mai 2023 anstelle eines stationären Aufenthalts eine ambulante Behandlung für ausreichend erachtete und eine (wohl sachgerechtere) Einweisung zur Begutachtung und Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ohnehin auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken gewesen wäre.