Im vorliegenden Fall war die nächste periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung spätestens nach sechs Monaten, per 11. November 2023, vorgesehen (Unterbringungsentscheid, Dispositiv-Ziff. 5.1). Angesichts des fehlenden fachärztlichen Gutachtens und dem Fehlen einer psychiatrisch/medizinisch geschulten Fachperson im Spruchkörper ist die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für die Dauer von sechs Monaten als unverhältnismässig zu qualifizieren.