2.2. Wurde eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet, hat die KESB spätestens sechs Monate nach deren Beginn zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung noch erfüllt sind (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Ist dies nicht der Fall, ist die betroffene Person aus der fürsorgeri- -6- schen Unterbringung zu entlassen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Erfolgte die Einweisung zur Begutachtung ist diese auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken (MARANTA, a.a.O., N. 8. zu Art. 449 ZGB).