Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung von jenen für eine Einweisung zur Begutachtung. Die Erstellung eines stationären Gutachtens gegen den Willen der betroffenen Person ist jedenfalls ausdrücklich gestützt auf Art. 449 ZGB anzuordnen, auch wenn sich die betroffene Person bereits wegen einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_162/2020 vom 28. Februar 2020, Erw. 2.3; MARANTA, a.a.O., N. 4 zu Art. 449 ZGB).