Die fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB dient demgegenüber der stationären Behandlung und/oder Betreuung der betroffenen Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, nicht aber der stationären Begutachtung. Zulässig ist lediglich das Ersuchen der anordnenden KESB, die Einrichtung möge einen Bericht über die Auswirkungen einer feststehenden psychischen Störung verfassen (MARANTA, a.a.O., N. 3 zu Art. 449 ZGB). Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung von jenen für eine Einweisung zur Begutachtung.