Zieht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht, fehlen aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid und ist eine ambulante Begutachtung aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich, ist eine Einweisung zur Begutachtung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_162/2020 vom 28. Februar 2020, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen; MARANTA, a.a.O., N. 1 und 6 f. zu Art. 449 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung nach Art.