Im vorliegenden Fall fehlt es für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung an der Einschätzung einer psychiatrisch/medizinisch geschulten Fachperson. Damit ist der Unterbringungsentscheid schon aus diesem Grund aufzuheben. 2. 2.1. Im Übrigen ist das Familiengericht darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ZGB nicht mit einem Auftrag zur stationären Begutachtung verknüpft werden darf (vgl. Unterbringungsentscheid, S. 5.).