Der Mangel an ausreichender psychiatrisch/medizinischer Fachkunde dürfte denn auch dazu geführt haben, dass es das Familiengericht S. als notwendig befand, die Klinik der PDAG zu beauftragen, innert 14 Tagen seit Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung den Zustand der Beschwerdeführerin abzuklären sowie den medizinischen und psychiatri- -5- schen Handlungsbedarf darzulegen (vgl. Unterbringungsentscheid, Dispo- sitiv-Ziff. 1.2; Protokoll der Anhörung vom 11. Mai 2023, S. 2 [Akten des Familiengerichts, act. 54]).