1.2. Das Familiengericht S. hat die Beschwerdeführerin in der vom Gesetz (§ 3 Abs. 4 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) vorgesehenen Dreierbesetzung angehört und anschliessend den vorliegend angefochtenen Unterbringungsentscheid vom 11. Mai 2023 gefällt. Der Spruchkörper setzte sich zusammen aus dem Gerichtspräsidenten lic. iur. F., der hauptamtlichen Fachrichterin G., der nebenamtlichen Fachrichterin H. sowie der Gerichtsschreiberin MLaw I. mit beratender Stimme.