Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss in diesen Fällen jedoch nicht stets und automatisch ein Expertengutachten einholen. Sie kann darauf verzichten, wenn sie über ein hinreichend aktuelles Gutachten verfügt oder eine psychiatrisch/medizinisch geschulte Fachperson im Spruchkörper hat (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 85, Erw. 2.2.3; MARANTA, a.a.O., N. 17 f. zu Art.