2. Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 bestätigte das Familiengericht S. die superprovisorische Verfügung und ordnete die fürsorgerische Unterbringung von A. in der Klinik der PDAG "gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB zur weiteren Abklärung und Behandlung ihres Zustands" an. Die Klinik der PDAG wurde gleichzeitig aufgefordert, den medizinischen und psychiatrischen Handlungsbedarf abzuklären und innert 14 Tagen einen entsprechenden Bericht zur weiteren Betreuungs- und Behandlungsplanung von A. einzureichen. 3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 (Postaufgabe: 22. Mai 2023; Posteingang beim Bezirksgericht S.: 25. Mai 2023) erhob A. Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid.