Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid genügt damit den Formerfordernissen von § 43 Abs. 2 VRPG nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, wird mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung getragen (vgl. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]; AGVE 2000, S. 346 f.). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.