Der Beschwerdeführer geht in der Begründung seiner Beschwerde vom 24. Mai 2023 zudem nicht einmal ansatzweise auf den Nichteintretensentscheid und die dazugehörigen Ausführungen in Erwägung 1 des vorinstanzlichen Entscheids ein. Auch in seiner Eingabe vom 14. August 2023 setzt er sich nicht damit auseinander. Aus der Beschwerde lässt sich deshalb auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weder ein Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids erkennen noch eine dahingehende Begründung. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid genügt damit den Formerfordernissen von § 43 Abs. 2 VRPG nicht.