3.2 In Ziffer 1 der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel nur gegen Ziffer 1 des Dispositivs, also gegen den Nichteintretensentscheid, ergriffen werden kann. In Ziffer 2 der Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich auf die inhaltlichen Anforderungen einer allfälligen Beschwerdeschrift hingewiesen: Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.