2.4 Zusammenfassend stellt der vorinstanzliche Entscheid nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nichteintretensentscheids (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Dispositivs) ein für die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gültiges Anfechtungsobjekt dar. 3. 3.1 Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Begründung ist -6-