Thematik, ist deshalb mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 2.3 Die als Fragen formulierten Anträge in den Ziffern 4/3 a) und 5 in der Beschwerde vom 24. Mai 2023 und der Antrag in Ziffer 3 der Eingabe vom 14. August 2023 beziehen sich auf neue Themen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren und zudem ebenfalls nur im Rahmen einer Aufsichtsanzeige hätten überprüft werden können. Auf diese Anträge ist mangels Anfechtungsobjekts ebenfalls nicht einzutreten (§ 54 Abs. 1 VRPG).