Gegen diesen Aufsichtsanzeigeentscheid (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Dispositivs) steht dem Beschwerdeführer keine Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht offen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 32 zu § 59a). Auf die als Fragen formulierten Anträge Nr. 1–3 und 4/2 a) in der Beschwerde vom 24. Mai 2023, welche sich auf das Kontokorrent der Ortsbürgergemeinde und dessen Verzinsung beziehen, sowie auf die Anträge Nr. 1 und 2 in der Eingabe vom 14. August 2023 zu derselben