2.2 Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2022 allerdings auch als Aufsichtsanzeige gemäss § 38 Abs. 1 VRPG entgegen (Erw. II/1.2 ff. des vorinstanzlichen Entscheids). Dies weil der Gemeindeabteilung DVI die Funktion als Aufsichtsinstanz für die Einhaltung der finanzrechtlichen Vorgaben des kantonalen Rechts zukommt (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten [Finanzverordnung, FiV; SAR 617.113]). Die Vorinstanz setzte sich in Erwägung 3 mit dem von der Einwohnergemeinde Q.___