Der Beschwerdeführer mache auch keine Verletzung der vor und während der Gemeindeversammlung einzuhaltenden Verfahrensvorschriften gelten, weshalb es sich nicht um ein Gemeindebeschwerde gemäss § 106 GG handeln könne. Die Vorinstanz trat deshalb auf die Beschwerde vom 28. November 2022 nicht ein (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Dispositivs).