2. 2.1 Die Vorinstanz führte in Erwägung II/1.1 ihres Entscheids aus, die gegen den Budgetbeschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 17. November 2022 eingereichte und als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe enthalte weder Ausführungen dazu, welches Rechtsmittel ergriffen werde, noch solche über die Einhaltung der Legitimationsvorschriften. Eine Verwaltungsbeschwerde gemäss § 105 GG könne mangels Verfügung als Anfechtungsobjekt nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer mache auch keine Verletzung der vor und während der Gemeindeversammlung einzuhaltenden Verfahrensvorschriften gelten, weshalb es sich nicht um ein Gemeindebeschwerde gemäss § 106 GG handeln könne.