Die Beschwerde vom 24. Mai 2023 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 25. April 2023. Dieser wurde von der Vorinstanz als letztinstanzliche Verwaltungsbehörde gefällt (§ 109 Abs. 1 GG i. V. m. § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Es liegt zudem weder ein Fall von § 54 Abs. 2 VRPG vor noch schliesst ein formelles Gesetz die Zuständigkeit aus (§ 54 Abs. 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. jedoch nachfolgend Erw. I/2).