2. Die Vorinstanz übermittelte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 die Vorakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Q._____ reichte als Beschwerdeantwort den Protokollauszug zur Sitzung vom 10. Juli 2023 ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 14. August 2023 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zu den Beschwerdeantworten Stellung und stellte folgende weitere Anträge: 1. Die unter Ziffer 3 erwähnte Verzinsung bis Fr. 100'000.00 zu 4.00 % sei aufzuheben. Die Verzinsung sei zu marktüblichen Zinsen zu erfolgen, gemäss § 6 Geldanlagen, Abs. 1, FiV.