3. Die Vorinstanz trat mit Entscheid vom 25. April 2023 auf die Eingabe nicht ein, soweit B._____ diese als Beschwerde nach § 105 oder § 106 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) verstanden haben wollte. Sie nahm die Eingabe jedoch auch als Aufsichtsanzeige entgegen, beantwortete sie in den Erwägungen und entschied, dass ihr keine Folge zu leisten sei. C. 1. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 erhob B._____ gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte unter "Antrag" folgende Fragen: