1.2 Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen wird auf Fr. 167'200.00 festgesetzt und die Veranlagungsverfügung der Steuerkommission Q._____ vom 21. Oktober 2019 bestätigt. 2. 2.1 Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 252.00, gesamthaft Fr. 1'252.00 sind von den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. - 13 - 2.2 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'110.00 sind im Umfang von Fr. 1'000.00 von den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.