2. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fällt Parteikostenersatz zufolge vollständigen Unterliegens ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). 2.2 Für das Rekursverfahren ist im Umfang des Obsiegens von 10 % (siehe oben Erw. III/1.2) eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. MWST) auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil 3-RV.2020.177 des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 20. April 2023 aufgehoben.