1.2 Die Kosten des Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, in Höhe von Fr. 1'110.00 werden ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens neu auf die Parteien verlegt (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Urteil festgestellten Gehörsverletzung sind die Kosten im Umfang von Fr. 1'000.00 (90 %) den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, wobei solidarische Haftbarkeit angeordnet wird (§ 33 Abs. 3 VRPG). Die restlichen Fr. 110.00 (10 %) werden auf die Staatskasse genommen.