III. 1. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend dringt das Kantonale Steueramt mit seinen Anträgen vollständig durch. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Höhe - 12 - von Fr. 1'252.00 den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen, wobei solidarische Haftbarkeit angeordnet wird (§ 33 Abs. 3 VRPG).