6. Nach dem Ausgeführten wurden die wiedereingebrachten Abschreibungen in Höhe von Fr. 37'446.00 im Jahr 2001 realisiert und somit nicht innerhalb der zwei Geschäftsjahre vor der 2017 erfolgten Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Folglich kommt die privilegierte Besteuerung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG nicht in Frage. Die wiedereingebrachten Abschreibungen sind mit der ordentlichen Einkommenssteuer 2017 zu erfassen. Damit wird die Beschwerde gutgeheissen und das steuerbare und satzbestimmende Einkommen von Fr. 129'800.00 um Fr. 37'446.00 auf rund Fr. 167'200.00 erhöht.