Im Unterschied zum fraglichen Urteil handelt es sich vorliegend um ein überwiegend privat genutztes Grundstück. Der Revers betreffend Beibehaltung von Geschäftsvermögen gemäss § 91 StGV bezieht sich ausschliesslich auf überwiegend geschäftlich genutzte Grundstücke. Auf überwiegend privat genutzten Grundstücken ist nach § 91 StGV über die wiedereingebrachten Abschreibungen im Sinne von § 266 Abs. 1 lit. b StG per 1. Januar 2001 abzurechnen. Insofern hat das Urteil 3-RV.2006.6 keine Bedeutung für den vorliegenden Fall.