5.3 Im Einspracheverfahren hat der damalige Vertreter der Beschwerdegegner auf das Urteil 3-RV.2006.6 des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. Mai 2007 (AGVE 2007, S. 253 ff.) hingewiesen, wonach § 45 Abs. 1 lit. f StG auch bei einem Steueraufschub anzuwenden sei. Im entsprechenden Urteil wird ausgeführt, dass der Kapitalgewinn im Zeitpunkt der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens mit einer gesonderten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit.