5.2.4 Weil mit § 266 Abs. 1 lit. b StG lediglich der Besteuerungszeitpunkt, nicht aber der Zeitpunkt der steuerauslösenden Realisierung der wiedereingebrachten Abschreibungen aufgeschoben wird, bedarf es auch keiner speziellen gesetzlichen Regelung, wonach § 45 Abs. 1 lit. f StG im Falle eines Aufschubs nicht anwendbar ist. Dies insbesondere im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 lit. b StG (siehe vorne Erw. II/4.2.2). Wenn aber sogar im Falle eines Aufschubs gemäss § 23 Abs. 1 lit. b StG, bei der mit Hilfe des Revers bereits die Überführung ins Privatvermögen - 11 -