StG ein Gefäss geschaffen werden sollte, um die stillen Reserven künftig getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuern zu können. Die stillen Reserven sind nach wie vor zusammen mit dem ordentlichen Einkommen zu besteuern (vgl. CONRAD WALTHER, in: Klöti-Weber / Siegrist / Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., 2015, N. 12 zu § 266; die aktuelle 5. Auflage verweist lediglich auf die 4. Auflage).