5.2.3 Zudem bezweckt § 266 Abs. 1 lit. b StG, den Besteuerungszeitpunkt der im Jahr 2001 realisierten stillen Reserven aufzuschieben, um die unmittelbaren Steuerfolgen des aufgedrängten Systemwechsels und einen damit allenfalls verbundenen Liquiditätsengpass zu verhindern (siehe vorne Erw. II/4.2.1 und 4.2.5). Die Betroffenen sollen durch den Systemwechsel keinen finanziellen Nachteil erleiden, weshalb die Zahlung aufgeschoben wird. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass mit § 266 Abs. 1 lit. b StG ein Gefäss geschaffen werden sollte, um die stillen Reserven künftig getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuern zu können.