Dafür spricht auch, dass die wiedereingebrachten Abschreibungen gemäss § 266 Abs. 2 StG mit der Veranlagung der Steuerperiode 2001 betragsmässig verbindlich festzusetzen waren. Wären die wiedereingebrachten Abschreibungen erst durch die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 realisiert worden, müssten diese folgerichtig erst per 2017 bewertet werden, was § 266 Abs. 2 StG jedoch nicht vorsieht.