5.2.2 Weiter ist dem Kantonalen Steueramt beizupflichten, dass mit § 266 Abs. 1 lit. b StG einzig der Besteuerungszeitpunkt der wiedereingebrachten Abschreibungen aufgeschoben wird, nicht aber das steuerauslösende Ereignis der Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen (siehe vorne Erw. II/4.2.5). Besteuert werden in der Steuerperiode 2017 die am 1. Januar 2001 vorliegenden wiedereingebrachten Abschreibungen, welche mit der Überführung des dem Geschäftsvermögen zugerechneten Teils der Liegenschaft Q._____ ins Privatvermögen am 1. Januar 2001 realisiert wurden.