Dies ist vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil die Liegenschaft Q._____ bereits 2001 im Rahmen der Einführung der Präponderanzmethode vollumfänglich ins Privatvermögen überführt wurde (siehe vorne Erw. II/4.2.5) und somit bei der definitiven Aufgabe der selbständigen - 10 - Erwerbstätigkeit nicht mehr als Teil des Geschäftsvermögens liquidiert werden konnte.