5.2 5.2.1 Damit diese in der Steuerperiode 2001 verbindlich festgestellten wiedereingebrachten Abschreibungen 2017 als "in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven" gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG besteuert werden könnten, müssten diese im Zusammenhang mit der 2017 erfolgten definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und somit mit der Liquidation des damit zusammenhängenden Geschäftsvermögens stehen (siehe vorne Erw. II/3.1).