Mit Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 fiel der bis dahin bestehende Steueraufschub für die wiedereingebrachten Abschreibungen unbestrittenermassen dahin. Bei den in der korrigierten Steuerveranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2017 vom 21. Oktober 2019 aufgerechneten wiedereingebrachten Abschreibungen in Höhe von Fr. 37'446.00 handelt es sich unbestrittenermassen um die 2001 verbindlich festgelegten wiedereingebrachten Abschreibungen auf der Liegenschaft Q._____.