5. 5.1 Mit der Taxierung der Steuererklärung 2001 hielt die Steuerkommission Q._____ verbindlich fest, dass es sich bei der Liegenschaft Q._____ um eine überwiegend privat genutzte Liegenschaft handelt, weshalb der gemäss Wertzerlegung als Geschäftsvermögen bezeichnete Teil per 1. Januar 2001 zum Wert der Anlagekosten ins Privatvermögen überführt wurde. Die im Überführungszeitpunkt vorliegenden wiedereingebrachten Abschreibungen auf dem geschäftlich genutzten Teil der Liegenschaft wurden dabei verbindlich auf Fr. 37'446.00 festgesetzt (siehe oben lit. A.1). Die Besteuerung dieser wiedereingebrachten Abschreibungen wurde gemäss § 266 Abs. 1 lit. b StG aufgeschoben.