und den Anlagekosten, beim Wegfall des Steueraufschubs weiterhin mit der Einkommenssteuer zu versteuern ist. Vielmehr wird im Anwendungsfall von § 266 Abs. 2 StG auf die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns mit der Einkommenssteuer verzichtet. Das betroffene Grundstück geht per 1. Januar 2001 vollumfänglich ins Privatvermögen über und der Wertzuwachsgewinn wird erst im Zeitpunkt der Veräusserung des Grundstücks mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst (§ 95 Abs. 1 und 2 StG).