Anders als bei § 23 Abs. 1 lit. b StG wird jedoch nicht das steuerauslösende Ereignis, nämlich die Überführung vom Ge- schäft- ins Privatvermögen aufgeschoben, sondern nur der Besteuerungszeitpunkt der im Zeitpunkt der Überführung (1. Januar 2001) vorliegenden und gemäss § 266 Abs. 2 StG verbindlich festgestellten wiedereingebrachten Abschreibungen. Im Unterschied zur Erleichterung gemäss § 32a Abs. 1 StG sieht § 266 Abs. 1 lit. b StG nicht vor, dass die übrigen stillen Reserven, also der Wertzuwachsgewinn bestehend aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert -9-