Anders als bei § 32a Abs. 1 StG sieht § 266 Abs. 2 StG vor, dass die Höhe der wiedereingebrachten Abschreibungen in der Steuerperiode 2001 nur verbindlich festgestellt und deren Besteuerung gemäss § 266 Abs. 1 lit. b StG bis zur Veräusserung oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgeschoben wird. Mit dieser zusätzlichen Erleichterung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen per 1. Januar 2001 zwingend erfolgte und die steuerpflichtige Person diese insbesondere nicht gemäss § 23 Abs. 1 lit. b StG mit einem Revers verhindern konnte. Anders als bei § 23 Abs. 1 lit.