StG zwingend zu einer entsprechenden Überführung und somit auch zu einer steuersystematischen Realisation der stillen Reserven. Allerdings werden nicht die gesamten stillen Reserven besteuert, wie das § 27 Abs. 2 StG grundsätzlich vorsieht, sondern nur die wiedereingebrachten Abschreibungen, d. h. die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Einkommenssteuerwert (im Wortlaut wird noch der Begriff "Buchwert" verwendet, welcher aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips aber mit dem Einkommenssteuerwert gleichzusetzen ist [JULIA VON AH, in: AG-Kommentar, N. 147 zu § 27]).