4.2.5 Anders als bei § 23 Abs. 1 lit. b StG, wo die steuerpflichtige Person die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen durch einen schriftlichen Revers verhindern kann, kommt es gemäss § 266 Abs. 1 lit. b StG zwingend zu einer entsprechenden Überführung und somit auch zu einer steuersystematischen Realisation der stillen Reserven.