Auch hier kommt die privilegierte Besteuerung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG für den aufgeschobenen Teil der stillen Reserven nicht zu Anwendung (§ 11a StGV i. V. m. Art. 3 der Verordnung des Bundesrats über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2010 [LGBV; SR 642.114]). 4.2.4 Für die vorliegend relevante Überführung von Grundstücken, welche bis zum 31. Dezember 2000 noch nach der Wertzerlegungsmethode besteuert -8- wurden, sieht die Übergangsbestimmung in § 266 Abs. 1 lit. b StG folgende Sonderregelung vor: